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Privatkredit unter Verwandten – Vorsicht vor Steuerfallen!

Höhere Steuern für familiäre Geldgeber

Kredit von VerwandtenAngehörige, die untereinander Geld verleihen, müssen die mit dem Kredit erzielten Zinsen in der Regel mit der Abgeltungssteuer (25 Prozent plus 5,5 Prozent Soli = 26,4 Prozent) versteuern. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Kreditnehmer die von ihm gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Dann unterliegen die Zinseinnahmen nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern dem individuellen Steuersatz des Geldgebers.

Hintergrund: Ist der Kreditnehmer Unternehmer, kann er die Zinsen gewinnmindernd als Betriebsausgaben ansetzen. Als Arbeitnehmer kann er die Zinsen als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung angeben und somit sein steuerbares Einkommen reduzieren.

Mit der gesetzlichen Regelung in § 32d Abs. 2 EStG will der Fiskus vermeiden, dass die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen diesen Personen nur mit dem Ziel der Ausnutzung der Steuersatzspreizung eingegangen werden. Laut Gesetz greift die Regelung aber nicht nur für Verwandte, sondern für alle „einander nahestehende Personen“.

Hinweis: Macht der Schuldner die Zinsausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend, muss der Kreditgeber die Zinserträge in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben.

Was sind „einander nahestehende Personen“?

Die Frage „Wer oder was ist eine nahestehende Person?“ wird im § 32d EStG leider nicht beantwortet. Die Finanzverwaltung wendet zur Definition der nahe stehenden Personen zusätzlich die Regelung von nahen Angehörigen nach § 15 AO an.

Nach Tz. 136 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, liegt ein Verhältnis von nahestehenden Personen vor, wenn „die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Sind Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO oder ist an einem Personenunternehmen der Steuerpflichtige und/oder ein Angehöriger beteiligt, liegt ein derartiges Verhältnis vor.“

Liegt kein Angehörigenverhältnis nach § 15 AO vor, ist von einem nahe stehenden Verhältnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechend der Grundsätze der Rzn. 4 bis 6 des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 1992 (BStBl I S. 729) nicht entsprechen. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen.

Wann wird Abgeltungssteuer fällig?

Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, dazu gehören Zinserträge aus Geldeinlagen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, z. B. bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von Immobilien.

Hinweis: Betroffene sollten sich vorab fachkundig beraten lassen und mit Unterstützung eines Steuerexperten die Chancen und Risiken erörtern.

Zinslose Privatkredite gelten als Schenkung

Steuerfalle: Zinslose KrediteOb für die Existenzgründung oder die Finanzierung einer Immobilie – private Kredite innerhalb der Familie oder unter Freunden werden häufig ohne Zinsen vergeben. Unter Umständen sieht das Finanzamt den Vorteil, welcher sich aus den Zinsvergünstigungen ergibt, als Schenkung. Sobald die Freibeträge überschritten werden und das Darlehen für länger als ein Jahr gewährt wird, werden Schenkungssteuern fällig. Auch besonders günstige Kredite von Privat zu Privat können Schenkungssteuer auslösen.

Bei Zinssätzen bis zu 3 Prozent pro Jahr geht das Finanzamt von einer Schenkung aus. Für die Berechnung der Schenkungssteuer setzt das Finanzamt einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr an.

Hinweis: Gegenwärtig läuft ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 25/12). Der BFH soll entscheiden, wie rechtmäßig die Annahme eines Darlehenszinses von 5,5 Prozent ist, wenn der markübliche Zinssatz nachweislich deutlich niedriger ist. Experten raten Betroffenen dazu, sich an einen Steuerberater zu wenden und dagegen anzugehen. Zum Vergleich sollten geringere Marktkonditionen herangezogen werden und auf das anhängige Verfahren am Bundesfinanzhof verwiesen werden.

Wie viel Schenkungssteuer muss gezahlt werden?

Das Finanzamt kassiert erst ab, wenn die Zinslast, die bei einem Privatdarlehenarlehen unter Verwendung des fiktiven Zinssatzes innerhalb von zehn Jahren zusammenkommt, den persönlichen Freibetrag überschreitet. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:

Wert bis … Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
>26.000.000 30 % 43 % 30 %

Privatkredit schriftlich fixieren!

Da bei Geld die Freundschaft ja bekanntlich aufhört, ist es ratsam die Rechte und Pflichten bei den Parteien schriftlich festzuhalten. Denn auch unter „Freunden“ kann es einmal zu Unstimmigkeiten kommen. Mit einem Privatkredit-Vertrag sind die Parteien auf der sicheren Seite.

Freibetrag nutzen!

Ein zinsloses Darlehen kann trotz drohender Besteuerung attraktiver sein als ein Sofortkredit von einer Bank. Denn jeder Steuerzahler hat einen persönlichen Freibetrag, der alle 10 Jahre neu in voller Höhe genutzt werden kann. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind das 20.000 bis 500.000 Euro. Vor allem bei nahen Verwandten, wie z. B. Geschwistern und Eltern, reichen die persönlichen Freibeträge in der Regel aus.

Wie hoch sind die jeweiligen Schenkungsteuer-Freibeträge?

Die persönlichen Freibeträge gelten für Schenkungen und Erbfälle:

  • 500.000 Euro für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
  • 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener
    Kinder und Stiefkinder,
  • 200.000 Euro für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
  • 100.000 Euro für jede andere Person der Steuerklasse I,
  • 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse II,
  • 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse III.

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* Laut der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, EU-VKR, müssen bei Angaben von Kredit-Zinssätzen Mindestangaben und ein repräsentatives Beispiel aufgeführt werden. Diese finden Sie auf den jeweiligen Detailseiten der Banken, insofern uns diese durch die Kreditinstitute zur Verfügung stehen. Alle Angaben haben wir nach bestem Wissen recherchiert. Diese sind jedoch ohne Gewähr. Der angegebene effektive Zinssatz kann aufgrund von verschiedenen Faktoren (z.B. Bonität) bei individuellen Angeboten höher ausfallen. Stand: 19.03.2024

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